Sven Melzer von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk
Sven Melzer von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackierer Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemein:

Mit diesem Thema befasse ich mich seit der Werkstoffausschusssitzung bei LIV Köln im Frühjahr 2015.

 

An die Diskussionen, wie wir mit dieser Nachricht umgehen, kann ich mich sehr gut erinnern. Der Einwand, dass in Zukunft nur noch Betriebe mit einem TRGS 519-Schein Renovierungsarbeiten in Bauten vor 1995 ausführen dürfen, war zuerst erschreckend.

 

Schnell kristallisierte sich heraus, dass wir diese Nachricht in den Fokus der Handwerksbetriebe sowie der Bauherren bringen müssen, um hier ein Handlungsdruck herbeiführen zu können.

 

Der unbewusste Umgang mit asbesthaltigen Untergründen führt zu einem inakzeptablen Risiko für unsere Mitarbeiter und in infolge dessen auch zu einer Kontamination der Sanierungsbereiche – sprich dem Lebensraum unserer Kunden. Für alle, die jetzt glauben, dass Sie hierfür doch gut versichert sind, sei gesagt, dass in der Regel in den Musterbedingungen der Versicherer, Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen sind.

 

Der Angst, dass wir jetzt keine Kunden mehr im Sanierungsbereich finden werden, kann ich nur mit der Erfahrung der Innungsfachbetriebe begegnen. In den letzten Jahren haben wir in unserem internen Projekt festgestellt, dass wir uns als Innungsfachbetriebe durch einen offenen Umgang mit der Asbestthematik sowie einer fachkompetenten Beratung im Markt gut etablieren können. Wir brauchen nur den Mut, gewerkübergreifend denken und handeln zu wollen.

 

Informationspflicht

 

Aktuell gehe ich davon aus, dass unsere Innungsmitglieder sich der Problematik bei Bestandsbauten bis 1995 bewusst sind. Nicht zuletzt durch unsere sehr offensive Informationspolitik der letzten Jahre, durch Newsletter und Vorträge im Rahmen von Innungsversammlungen, Forum der FAF – Köln oder dem Meisterkreis Düsseldorf. Welche Fragen ergeben sich aus dieser Nachricht: Verfügt der Malermeisterbetrieb über die Sachkunde und technischen Anforderungen zur Ausführung der Arbeiten? Sind die Arbeiten überhaupt rechtlich zulässig? Können emissionsarme Verfahren eingesetzt werden? Wie werden die Materialien entsorgt? Wenn wir die aktuellen Informationen zu dem Thema ausreichend umsetzen, dann müssen wir unsere Bauherrn oder Auftraggeber bereits bei Angebotserstellung hierauf deutlich hinweisen. Auf die Mitwirkungspflicht der am Bau Beteiligten sollten wir immer hinweisen.

 

Überdeckungsverbot

 

Von dem generellen Überdeckungsverbot von Asbestzement-dächern und Wandverkleidungen in der Gefahrstoffverordnung gibt es zunächst keine Ausnahme. Das Überdeckungsverbot soll ver-hindern, dass nach einer Überarbeitung an diesen Untergründen, Asbestfasern aus Unkenntnis dieses Umstandes freigesetzt werden. Glücklicherweise hat im Herbst 2018 der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) mit den „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ (LV 45) eine Klarstellung veröffentlicht. Hier wird ausgeführt, das asbesthaltige Putze, Estriche und Spachtelmassen keine AZ-Produkte und keine asbestzementhaltige Wandverkleidung darstellen. Sie sind zudem so fest mit dem Gebäude verbunden, dass ihr Abbruch ohne größere bauliche Maßnahmen unmöglich ist. Zulässige überdeckende Tätigkeiten wie das Tapezieren und Beschichten zählen in der Regel zu den Instandhaltungsarbeiten. Laut der Leitlinie sind mit dem Untergrund fest verklebt asbesthaltige Baustoffe, wie z.B. Floorflexplatten, weiterhin vollständig zurück zu bauen. Der hier erwartete Aufwand, wird als zumutbar definiert.

 

Zukunftsweisend

 

Am 26. September 2019 fand in Berlin das 4. Forum zum Nationalen Asbestdialog statt. Eine der wichtigsten Botschaften aus diesem Treffen ist, dass die Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ zumindest um den Aspekt der Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenkleben ergänzt werden sollen. Die TRGS 519 wird mit der Anlage 9 „Hilfestellung zur Gefährdungs-beurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätig-keiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)“ einen ersten wichtigen Baustein erhalten. Die Exposition-Risiko-Matrix deckt aber bislang nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten beim Bauen im Bestand ab. Doch zumindest sind die jetzt aufgeführten wenigen Tätigkeiten damit rechtlich zulässig. Jedoch müssen dabei sogenannte emissionsarme Verfahren (BT-Verfahren nach DGUV Information 201-012) zum Einsatz kommen. Zudem wurde in der Neufassung der TRGS 519 in der Anlage 10 „Qualifikationsmodul 1E“ die Ausnahmemöglichkeit der GefStoffV aufgegriffen. Für die aufsichtführende Person, die nicht über die Sachkunde nach Anlage 4 verfügt, wird beschrieben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren anzu-weisen sind. Der Qualifikationsnachweis einer aufsichtführenden Person nach Modul Q 1E gilt nur für anerkannte emissionsarme Tätigkeiten, die in der Anlage 9 mit einem niedrigen Risiko bewertet werden, für alle anderen Tätigkeiten ist weiterhin mindestens der Sachkundenachweis nach Anlage 4 dieser TRGS zu führen. Weitere Festlegungen für die Praxis sind aus rechtlichen Gründen auf Basis der aktuellen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht möglich. So warten nun alle Beteiligten auf das nächste Forum zum Nationalen Asbestdialog, das am 26. März 2020 stattfinden soll. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant zu diesem Termin, die Leitsätze für einen ersten Entwurf einer Novelle der Gefahrstoffverordnung zu präsentieren. Es wird daher noch einige Zeit dauern bis eine rechtssichere Beschreibung der notwendigen Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand vorliegt.

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© Sven Melzer