Als Privatgutachten werden alle Gutachten bezeichnet, die außergerichtlich erstattet werden.
Privatgutachten nennt man auch häufig,
Mögliche Auftraggeber sind z.B.
Unabhängig für welchen Auftraggeber ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig wird erstellt er alle Gutachten in seinem Bestellungsgebiet als ö.b.u.v Sachverständiger.
Bei der Beauftragung durch private Auftraggeber entsteht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis nach dem Werkvertragsrecht gemäß §631-651 BGB.
Bei privatgutachterlicher Tätigkeit gelten die Vorschriften von ZPO, StPO
und JVEG nicht !