- Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekommt im Allgemeinen vom Gericht den Auftrag übertrageb ein Gutachten zu erstatten.
- Mit kurzem Anschreiben bekommt er die Gerichtsakte übersandt. Das Thema des von ihm erwarteten Gutachtens findet er im Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich
wortwörtlich zu halten.
Ortstermin
- In einem Ortstermin verschafft sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zu beurteildende Sache.
- Der Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest.
- Benötigt der Sachverständige von einer oder von beiden Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens von Bedeutung sind, sollte er
grundsätzlich das Gericht bitten, diese Schriftstücke für ihn anzufordern.
- Der Sachverständige muss vermeiden, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen oder etwa gemeinsam mit einer Partei zum Ortstermin anzufahren. Er darf auf keinen Fall nach
offizieller Beendigung des Ortstermins mit einer der Parteien allein weiterverhandeln. Er muss vermeiden, schon während des Ortstermins durchblicken zu lassen, dass er die Position einer Partei für
aussichtslos hält. Er muss jegliche Meinungsäußerungen vermeiden, mit denen er einer Partei "Recht" geben könnte.
- Beim Ortstermin kann es durchaus vorkommen, dass der Sachverständige aus den Gesprächen der Parteien heraushört, dass diese bereit sind, einen Vergleich auf der Basis seiner Feststellungen zu
treffen. Einer solchen Vergleichsbereitschaft kann der Sachverständige nachgehen, wenn er es für sachlich geboten hält. Auch wenn er von sich aus in der Regel den Parteien keine Vergleichsvorschläge
unterbreiten darf. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen einem gerichtlichen Auftrag und einem privaten Auftrag.
- Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Eine
Vergleichsbereitschaft der Parteien sollte er dennoch gesondert von seinem Gutachten dem Gericht mitteilen. Er sollte aber in einem solchen Fall, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht von sich aus
einen Vergleich protokollieren und möglicherweise ohne Beifügung seines Gutachtens dem Gericht einsenden.
Gutachtenerstattung
- Der Sachverständige muss seine Feststellungen und Aufzeichnungen auswerten und beurteilen. Hierfür bedient er sich seinem überdurchschnittlichen Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem
Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens muss alle notwendigen Daten und Fakten beinhalten, sodass eine rechtlich richtige Bewertung/Beurteilung durch das Gericht gewährleistet werden kann.
Der Sachverständige ist gehalten, das Gutachten auch für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren.
- Die Erstattung erfolgt postalisch an das Gericht samt Prozessakte. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Streitparteien zzgl. eine Ausarbeitung für das Gericht. Eine Ausarbeitung verbleibt
in der Akte des Sachverständigen.
Vertragsgrundlage
- Bei der Beauftragung durch Gerichte kommt keine Haftung aus vertraglichen Ansprüchen in Betracht, sondern nur aus gesetzlichen Ansprüchen nach den § 823 ff. BGB.
- Bei der Beauftragung als gerichtlicher Sachverständiger entsteht zum Gericht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Ein direktes Vertragsverhältnis zu den Parteien besteht nicht.
- Bei Tätigkeiten als gerichtlicher Sachverständiger gelten die Vorschriften von ZPO, StPO und JVEG !
- Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekommt im Allgemeinen vom Gericht den Auftrag übertrageb ein Gutachten zu erstatten.
- Mit kurzem Anschreiben bekommt er die Gerichtsakte übersandt. Das Thema des von ihm erwarteten Gutachtens findet er im Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich
wortwörtlich zu halten.
Ortstermin
- In einem Ortstermin verschafft sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zu beurteildende Sache.
- Der Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest.
- Benötigt der Sachverständige von einer oder von beiden Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens von Bedeutung sind, sollte er
grundsätzlich das Gericht bitten, diese Schriftstücke für ihn anzufordern.
- Der Sachverständige muss vermeiden, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen oder etwa gemeinsam mit einer Partei zum Ortstermin anzufahren. Er darf auf keinen Fall nach
offizieller Beendigung des Ortstermins mit einer der Parteien allein weiterverhandeln. Er muss vermeiden, schon während des Ortstermins durchblicken zu lassen, dass er die Position einer Partei für
aussichtslos hält. Er muss jegliche Meinungsäußerungen vermeiden, mit denen er einer Partei "Recht" geben könnte.
- Beim Ortstermin kann es durchaus vorkommen, dass der Sachverständige aus den Gesprächen der Parteien heraushört, dass diese bereit sind, einen Vergleich auf der Basis seiner Feststellungen zu
treffen. Einer solchen Vergleichsbereitschaft kann der Sachverständige nachgehen, wenn er es für sachlich geboten hält. Auch wenn er von sich aus in der Regel den Parteien keine Vergleichsvorschläge
unterbreiten darf. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen einem gerichtlichen Auftrag und einem privaten Auftrag.
- Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Eine
Vergleichsbereitschaft der Parteien sollte er dennoch gesondert von seinem Gutachten dem Gericht mitteilen. Er sollte aber in einem solchen Fall, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht von sich aus
einen Vergleich protokollieren und möglicherweise ohne Beifügung seines Gutachtens dem Gericht einsenden.
Gutachtenerstattung
- Der Sachverständige muss seine Feststellungen und Aufzeichnungen auswerten und beurteilen. Hierfür bedient er sich seinem überdurchschnittlichen Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem
Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens muss alle notwendigen Daten und Fakten beinhalten, sodass eine rechtlich richtige Bewertung/Beurteilung durch das Gericht gewährleistet werden kann.
Der Sachverständige ist gehalten, das Gutachten auch für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren.
- Die Erstattung erfolgt postalisch an das Gericht samt Prozessakte. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Streitparteien zzgl. eine Ausarbeitung für das Gericht. Eine Ausarbeitung verbleibt
in der Akte des Sachverständigen.
Vertragsgrundlage
- Bei der Beauftragung durch Gerichte kommt keine Haftung aus vertraglichen Ansprüchen in Betracht, sondern nur aus gesetzlichen Ansprüchen nach den § 823 ff. BGB.
- Bei der Beauftragung als gerichtlicher Sachverständiger entsteht zum Gericht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Ein direktes Vertragsverhältnis zu den Parteien besteht nicht.
- Bei Tätigkeiten als gerichtlicher Sachverständiger gelten die Vorschriften von ZPO, StPO und JVEG !